Gerichtlicher Vergleich
Arbeits- und Sozialgericht Wien
Klagende Partei
Mag. phil. Sonja Pleßl
Beklagte Partei
Theodor Kramer Gesellschaft
Jägerstraße 2/10
1200 Wien
Wir haben im April 2024 wie folgt mitgeteilt:
„Festhalten müssen wir nun also doch, dass der Vorstand schwerwiegende Gründe für die Abberufung von Dr. Konstantin Kaiser als Sekretär sah. Diese reichen von erheblichen Problemen bei der Arbeitsorganisation, dem Brachliegen beschlossener und geförderter Projekte, dem Desavouieren von Mitgliedern, bis hin zum nicht vertretbaren Umgang mit Mitarbeiterinnen der Theodor Kramer Gesellschaft.
Diese - oft sehr jungen - Mitarbeiterinnen, die mit hohem Engagement einen erheblichen Anteil der Arbeit tragen und trugen, wurden durch Dr. Konstantin Kaiser angeschrien, ihnen wurde die Entlassung angedroht, wenn er mit ihnen nicht zufrieden war oder ihm widersprochen wurde. Sie mussten nicht nur oft eine unerträgliche Situation aushalten und hatten ein sie entwertendes Verhalten zu ertragen, sondern sahen sich oft auch aus ihren Arbeitsverhältnissen hinausgedrängt.
Die Arbeitsabläufe wurden durch den verantwortlichen Sekretär Dr. Konstantin Kaiser zudem seit geraumer Zeit erheblich beeinträchtigt: Buchprojekte wurden verzögert, das Erscheinen der Zeitschrift „Zwischenwelt" über viele Monate hindurch blockiert, Fördergelder mussten aufgrund des Nicht-Einhaltens von Fristen bereits zurückgezahlt werden u.a.m. Ein solches Verhalten war nicht mehr akzeptabel und widerspricht auch den hohen Ansprüchen, die an die Theodor Kramer Gesellschaft zu stellen sind.
Die Ehefrau von Dr. Konstantin Kaiser, Mag.a Sonja Pleßl, hat diese alarmierenden Verhältnisse nicht nur befördert, sondern auch aktiv zugespitzt. Auch vergriff sie sich im Umgang mit den Mitarbeiterinnen regelmäßig im Ton, schrieb ihnen dementsprechende Emails und agierte insgesamt als eine sich ihnen übergeordnet dünkende Person, die sie aber nicht war. Ihr durch Dr. Konstantin Kaiser ermöglichtes Dienstverhältnis sahen die Vorstandsmitglieder durch ihre Arbeitsleistung zudem nicht gerechtfertigt“
Diese Mitteilung wird in jenen Passagen die Mag.a Sonja Pleßl betreffen, aufgrund des vor dem ASG Wien abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches vom 27. August 2025 widerrufen.