Theodor Kramer Gesellschaft
VORSTAND
Vorsitzender:
Univ.Prof. Dr. Peter Roessler
Stellvertretender Vorsitzender:
Mag. Herbert Staud
Schriftführerin:
Anna Mayer-Benedek
Stellvertretender Schriftführer:
Harald Maria Höfinger
Kassierin:
Mag. Marianne Windsperger
Stellvertretender Kassier:
Univ. Lekt. Mag. Martin Krist
BeisitzerInnen:
MR iR. Dr. Ingrid Nowotny, Mag. Dr. Robert Streibel, Univ.Prof. Dr. Primus-Heinz Kucher, Mag.a Elisabeth Erler, Dr. Phil. Gabriele Anderl.
Sekretär: Dr. Alexander Emanuely
Ehrenmitglieder:
Hofrat Mag. Erwin Chvojka (verst. 12. Jänner 2013)
Stella Rotenberg (verst. 3. Juli 2013)
Univ.-Prof. Dr. Erika Weinzierl (verst. 28. Oktober 2014)
Ehemalige Vorsitzende:
1984-87 Erwin Chvojka
1987-94 Willy Verkauf-Verlon
1994-96 Johann Holzner
1996-2021 Univ. Prof. Dr. Karl Müller
Ehemalige Vorstandsmitglieder:
Prof. Renate Welsh-Rabady, Erich Hackl, Daniela Strigl, Marcus G. Patka, Ilse Pollak, Beatrix Müller-Kampel , Eva Schobel, Helga Embacher, Gerhard Langer, Gabriele Matzner-Holzer, Cécile Cordon, Karl Wimmler, Irene Nawrocka, Vladimir Vertlib, MMag.a Lydia Mischkulnig.
Verstorbene Mitglieder:
Erich Fried (London), Hilde Spiel, Bruno Kreisky, Michael Guttenbrunner, Arno Reinfrank (London), Franz Kain (Linz), Eugenie Kain (Linz), Friedrich Katz (Chicago), Frederick Brainin (New York), Will Schaber (New York), Bruno Schwebel (México D.F.), Wendelin Schmidt-Dengler, LHStV Leopold Grünzweig, Viktor Matejka, Herbert Steiner, Fritz Kalmar (Montevideo), Heinrich Carwin (Berlin), Siglinde Bolbecher (Wien), Erwin Chvojka (Wien), Stella Rotenberg (Leeds), Anne Strobl (Frankfurt/Main), T. Scarlett Epstein (Brighton), Alfredo Bauer (Buenos Aires), Siglinde Bolbecher.
STATUTEN DES VEREINES "THEODOR KRAMER GESELLSCHAFT"
Mit den von der ordentlichen Generalversammlung am 31. Mai 1994 beschlossenen Änderungen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen "Theodor Kramer Gesellschaft".
2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erforschung, Pflege und Ver-breitung des Werkes Theo-dor Kramers sowie die Erweiterung der Kenntnisse über den litera-rischen und gesellschaftlichen Kontext, in dem dieses Werk ge-schrieben und aufgenommen worden ist und weiterhin rezipiert wird.
2) Der Verein sucht in diesem Sinne das Zusammenwirken und den Kontakt mit allen Initiativen, die dem Studium und der Verbreitung antifaschistischer und demokratischer Literatur, bzw. der Arbeiter- und Exilliteratur dienen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll erreicht werden
1) durch Vorträge, Diskussionen, Ausstellungen;
Publikationen aller Art;
Förderung und Durchführung entsprechender wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten;
Anlegung einer Bibliothek und eines Archivs.
2) Die erforderlichen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind solche, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch Anzeige an den Vorstand erfolgen. Der Austritt kann jedoch nur mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam werden und muß dem Vorstand mindestens ein Monat vor der in Aussicht genommenen Beendigung der Mitgliedschaft mitgeteilt werden. Erfolgt diese Mitteilung später, wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7 Rechte und Pflichte der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch getan werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsorgane steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und der Beirat.
§ 9 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen zwölf Wochen stattzufinden.
3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
4) Anträge an die Generalversammlung sind an den Vorstand oder bei der Generalversammlung selbst einzureichen.
5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (bei den juristischen Personen) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung
1) bestellt und enthebt die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer;
2) beschließt über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
3) berät und beschließt über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
4) entscheidet über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
§ 11 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit im Vorstand ehrenamtlich aus. Insbesondere hat der Vorstand
1) die Mitglieder des Beirats zu bestellen;
2) den Rechnungsabschluß und den Rechenschaftsbericht abzufassen;
3) die Generalversammlung vorzubereiten und einzuberufen;
4) Vereinsmitglieder aufzunehmen, zu streichen und auszuschließen.
§ 12 Zusammensetzung des Vorstands
1) Der Vorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie sechs Beisitzern.
2) Seine Funktionsdauer beträgt zwei Jahre und währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.
5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6) Der Vorsitzende führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
7) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, in Geldangelegenheiten vom Vorsitzenden und vom Kassier zu zeichnen.
§ 13 Der Sekretär/Die Sekretärin
Der Vorstand bestimmt einen Sekretär/eine Sekretärin. Dieser/diese unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes, dem er/sie verantwortlich ist, in administrativer und technischer Hinsicht und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Sekretär/die Sekretärin hat in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden die Beschlüsse des Vorstandes zu realisieren, in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer die Geschäftsaufzeichnungen der Gesellschaft zu führen und in Zusammenarbeit mit dem Kassier die Jahreskalkulation zu erstellen sowie auf deren Umsetzung zu achten. Er/sie erhält für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung darüber zu berichten.
§ 15 Das Schiedsgericht
1) entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfragen;
2) setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen und wird gebildet, indem jeder Streitteil zwei andere Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht; die Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit einen fünften zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16 Der Beirat
1) Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens, die dem Vorstand beratend und helfend zur Seite stehen.
2) Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand bestellt.
§ 17 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen, insbesondere durch Bestellung eines Liquidators, und hat auch zu bestimmen, wem dieser nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Die Übertragung hat mit der Auflage zu erfolgen, daß das übertragene Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden dar. Wird diese Auflage nicht erfüllt, so fällt das Vereinsvermögen einer anderen gemeinnützigen Institution zu, die die Auflagen der Bundesabgabenordnung in punkto Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit erfüllt.