Theodor Kramer Gesellschaft
Institut für Literatur und Kultur des Exils und des Widerstands
VORSTAND
Vorsitzender:
Univ.Prof. Dr. Peter Roessler
Stellvertretende Vorsitzende:
Mag. a Dr.in Julia Danielczyk, MSc.
Schriftführerin:
Anna Mayer-Benedek
Stellvertretender Schriftführer:
Mag. Dr. Robert Streibel
Kassierin:
Mag. Marianne Windsperger
Stellvertretender Kassier:
Univ. Lekt. Mag. Martin Krist
BeisitzerInnen:
Dr. Phil. Gabriele Anderl, Mag.a Elisabeth Erler, Dr. Christian Kloyber, Univ.Prof. Dr. Primus-Heinz Kucher, MR iR. Dr. Ingrid Nowotny, Richard Weihs.
Sekretär: Dr. Alexander Emanuely
Ehrenmitglieder:
Hofrat Mag. Erwin Chvojka (verst. 12. Jänner 2013)
Stella Rotenberg (verst. 3. Juli 2013)
Univ.-Prof. Dr. Erika Weinzierl (verst. 28. Oktober 2014)
Ehemalige Vorsitzende:
1984-87 Erwin Chvojka
1987-94 Willy Verkauf-Verlon
1994-96 Johann Holzner
1996-2021 Univ. Prof. Dr. Karl Müller
Ehemalige Vorstandsmitglieder:
Mag. Herbert Staud, Harald Maria Höfinger, Prof. Renate Welsh-Rabady, Erich Hackl, Daniela Strigl, Marcus G. Patka, Ilse Pollak, Beatrix Müller-Kampel , Eva Schobel, Helga Embacher, Gerhard Langer, Gabriele Matzner-Holzer, Cécile Cordon, Karl Wimmler, Irene Nawrocka, Vladimir Vertlib, MMag.a Lydia Mischkulnig.
Verstorbene Mitglieder:
Erich Fried (London), Hilde Spiel, Bruno Kreisky, Michael Guttenbrunner, Arno Reinfrank (London), Franz Kain (Linz), Eugenie Kain (Linz), Friedrich Katz (Chicago), Frederick Brainin (New York), Will Schaber (New York), Bruno Schwebel (México D.F.), Wendelin Schmidt-Dengler, LHStV Leopold Grünzweig, Viktor Matejka, Herbert Steiner, Fritz Kalmar (Montevideo), Heinrich Carwin (Berlin), Siglinde Bolbecher (Wien), Erwin Chvojka (Wien), Stella Rotenberg (Leeds), Anne Strobl (Frankfurt/Main), T. Scarlett Epstein (Brighton), Alfredo Bauer (Buenos Aires), Hugo Pepper, Robert Rosner, Peter Bettelheim, Cécile Cordon.
STATUTEN DES VEREINS
"THEODOR KRAMER GESELLSCHAFT – Institut für Literatur und Kultur des Exils und des Widerstands"
Mit den von der ordentlichen Generalversammlung am 7. März 2025 beschlossenen Änderungen. (Im Vergleich zu den alten Statuten als pdf)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „Theodor Kramer Gesellschaft – Institut für Literatur und Kultur des Exils und des Widerstands.“
2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Welt.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein bezweckt die Schaffung einer wissenschaftlichen und literarischen Öffentlichkeit, die gegen autoritäre Entwicklungen und Geschichtsvergessenheit arbeitet, an Traditionen des Schreibens im Exil und im Widerstand im Sinne Theodor Kramers anknüpft und Demokratie und Humanismus fördernde Aufklärungsarbeit leistet. Weiters bezweckt der Verein die kritische Auseinandersetzung mit der Missachtung des Exils sowie mit allen Formen des Antisemitismus und des Irrationalismus der Gegenwart.
2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, sie ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
1) Ideelle Mittel: Vorträge, Diskussionen, Ausstellungen; Publikationen aller Art; Förderung und Durchführung entsprechender wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten; Anlegen und Pflege einer Bibliothek und eines Archivs; Zusammenarbeit mit allen Initiativen, die dem Studium und der Verbreitung antifaschistischer und demokratischer Literatur bzw. der Arbeiter- und Exilliteratur dienen; Betrieb eines Literaturverlags, einer Zeitschrift und digitaler Medien.
2) Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge; Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen; Erträge aus dem Vereinszweck dienenden Hilfsbetrieben wie dem vereinseigenen Verlag, der vereinseigenen Zeitschrift, Spenden, Förderungen und Subventionen.
3) Ergänzende Bestimmungen zu Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO und Spendenabsetzbarkeit iSd § 4a EStG 1988
a) Eventuell nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
b) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
c) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
d) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
e) Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
f) Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Es gibt weder Kapitalanteile noch Einlagen der Mitglieder.
g) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
h) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
i) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
j) Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
k) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
l) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt, im Sinn der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen, und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
m) Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
n) Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung stellen.
o) Der Verein kann gemäß § 39 Abs 2 BAO Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein übertragen.
p) Für den Fall der Spendenbegünstigung: Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind solche, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit durch Anzeige an den Vorstand erfolgen. Der Austritt kann jedoch nur mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam werden und muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor der in Aussicht genommenen Beendigung der Mitgliedschaft mitgeteilt werden. Erfolgt diese Mitteilung später, wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch getan werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsorgane steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und der Beirat.
§ 9 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen zwölf Wochen stattzufinden.
3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der (vorläufigen) Tagesordnung durch den Vorstand.
4) Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige Tagesordnung zu schicken.
5) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter/Vertreterinnen (bei den juristischen Personen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung
1) bestellt und enthebt die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer/innen;
2) beschließt über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
3) berät und beschließt über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
§ 11 Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit im Vorstand ehrenamtlich aus. Insbesondere hat der Vorstand
1) die Mitglieder des Beirats zu bestellen;
2) den Rechnungsabschluss und den Rechenschaftsbericht abzufassen;
3) die Generalversammlung vorzubereiten und einzuberufen;
4) Vereinsmitglieder aufzunehmen, zu streichen und auszuschließen;
5) eine Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat bekanntzugeben;
6) für den Fall der Spendenbegünstigung: Ergreifen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 EStG.
§ 12 Zusammensetzung des Vorstands, Beschlussfassung
1) Der Vorstand besteht aus sechs bis zwölf Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, dem Schriftführer/der Schriftführerin und seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, dem Kassier/der Kassiererin und seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in sowie bis zu sechs Beisitzern und Beisitzerinnen.
2) Seine Funktionsdauer beträgt zwei Jahre und währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, in seiner/ihrer Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in einberufen.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
6) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz, bei seiner/ihrer Verhinderung sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in.
7) Vorstandssitzungen können in dringenden Fällen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer/innen abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer/innen sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von diesem erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
8) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem Kassier/der Kassiererin oder dem Schriftführer/der Schriftführerin. Im Fall der Verhinderung übernehmen deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen diese Aufgabe.
§ 13 Der Sekretär/Die Sekretärin
Der Vorstand bestimmt einen Sekretär/eine Sekretärin. Dieser/diese unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes, dem er/sie verantwortlich ist, in administrativer und technischer Hinsicht und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Sekretär/die Sekretärin hat in Zusammenarbeit mit dem/der Vorsitzenden die Beschlüsse des Vorstandes zu realisieren, in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer/der Schriftführerin die Geschäftsaufzeichnungen der Gesellschaft zu führen und in Zusammenarbeit mit dem Kassier/der Kassiererin die Jahreskalkulation zu erstellen sowie auf deren Umsetzung zu achten. Er/sie erhält für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
§ 14 Die Rechnungsprüfer/innen
1) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Die Rechnungsprüfer/innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
§ 15 Das Schiedsgericht
1) entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfragen;
2) setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedspersonen namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen zwei weitere Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat. Ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung zwei weitere Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
3) Nennt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung der Schiedspersonen durch den Antragsteller/die Antragstellerin keine Schiedsperson oder nennt er/sie nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.4), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
4) Diese vier Schiedspersonen wählen eine fünfte Person zur Vorsitzperson des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so ist auf Antrag auch nur einer dieser Personen ein eingetragener Mediator/eine eingetragene Mediatorin als Vorsitzperson der Schlichtungseinrichtung vom Generalsekretär/der Generalsekretärin der AVM, Anwaltlichen Vereinigung für Mediation und kooperatives Verhandeln, falls diese nicht mehr existiert, vom Präsidenten/der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien zu benennen. Abweichend von Abs 1) muss die so benannte Vorsitzperson kein Vereinsmitglied sein. Verhindert eine nominierte Schiedsperson das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das sie nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
5) Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
6) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Vorsitzperson ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Der Beirat
1) Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens, die dem Vorstand beratend und helfend zur Seite stehen.
2) Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand bestellt.
§ 17 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen, insbesondere durch Bestellung eines Liquidators/einer Liquitatorin, und hat auch zu bestimmen, wem dieser/diese nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Im Fall der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für die in Punkt 2 dieser Statuten angeführten gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.